[ Auszug: (1) Wer eine nach den Vorschriften dieses Abschnitts ihm nicht zustehende
Firma gebraucht, ist von dem Registergericht zur Unterlassung des
Gebrauchs der Firm ... ]
[ Erstes Buch Handelsstand(HGB) ] [ Zweites Buch Handelsgesellschaften und stille Gesellschaft(HGB) ] [ Drittes Buch Handelsbücher(HGB) ] [ Viertes Buch Handelsgeschäfte(HGB) ] [ Fünftes Buch Seehandel(HGB) ]